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Notarielles Kostenrecht - Allgemeines1. Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO- Inkrafttreten: 01.09.2013 (BT-Drucks. 17/13136)
- Musterformulierung: "Ich, der Notar, bescheinige, dass Herrn [...] aufgrund Vollmacht des Notars [...] mit dem Amtssitz in [...] vom [...], URNr. [...], die heute in Aufertigung vorgelegen hat, Vertretungsmacht zur Abgabe und Entgegennahme aller in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen mit Wirkung für und gegen Herrn [...] erteilt wurde."
- Kosten: 15,00 € je Bescheinigung nach Nr. 25214 KV. Je Vollmachtgeber liegt eine gesonderte Bescheinigung vor, so dass die Gebühr ggf. mehrfach zu erheben ist.
2. Notar als Grundbuchamt- Notar erteilt auf Antrag offizielle Grundbuchabdrucke bei berechtigem Interesse
- Prokollierungspflicht nach § 133a Abs. 1 Satz 1 GBO, 85a GBV bei isolierter Mitteilung:
- Datum der Mitteilung
- Bezeichnung des Grundbuchblattes
- Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und der ggf. von dieser vertretenen Person oder Stelle und
- Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.
- Kosten:
- 10,00 € für einfachen Abdruck (Nr. 25210 KV)
- 15,00 € für beglaubigten Abdruck (Nr. 25211 KV)
- Die Gebühren entstehen neben den Auslagen für Abrufgebühren.
- Dokumentenpauschalen können nicht erhoben werden.
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