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Notarielles Kostenrecht - Allgemeines

1. Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO

  • Inkrafttreten: 01.09.2013 (BT-Drucks.  17/13136)
  • Musterformulierung: "Ich, der Notar, bescheinige, dass Herrn [...] aufgrund Vollmacht des Notars [...] mit dem Amtssitz in [...] vom [...], URNr. [...], die heute in Aufertigung vorgelegen hat, Vertretungsmacht zur Abgabe und Entgegennahme aller in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen mit Wirkung für und gegen Herrn [...] erteilt wurde."
  • Kosten: 15,00 € je Bescheinigung nach Nr. 25214 KV. Je Vollmachtgeber liegt eine gesonderte Bescheinigung vor, so dass die Gebühr ggf. mehrfach zu erheben ist.

2. Notar als Grundbuchamt

  • Notar erteilt auf Antrag offizielle Grundbuchabdrucke bei berechtigem Interesse
  • Prokollierungspflicht nach § 133a Abs. 1 Satz 1 GBO, 85a GBV bei isolierter Mitteilung:
    • Datum der Mitteilung
    • Bezeichnung des Grundbuchblattes
    • Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und der ggf. von dieser vertretenen Person oder Stelle und
    • Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.
  • Kosten:
    • 10,00 € für einfachen Abdruck (Nr. 25210 KV)
    • 15,00 € für beglaubigten Abdruck (Nr. 25211 KV)
    • Die Gebühren entstehen neben den Auslagen für Abrufgebühren.
    • Dokumentenpauschalen können nicht erhoben werden.

 

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