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Rechtsbehelfsbelehrung

Ab 01.01.2014 müssen nach § 7a GNotKG (§ 1b KostO für "Altfälle") eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten:

§ 7a GNotKG:
Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.


Formulierungsvorschlag:
„Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Kostenberechnung kann die Entscheidung des Landgerichts [...] schriftlich oder zur dortigen Niederschrift beantragt werden.“

(Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 78, in der 2. Auflage ausführlicher Rn. 77a - 77e und 78a bis 78b)


Angesichts der praktisch fehlgehenden Rechtsfolge (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verfristung) hatte der Bundesrat (mit 16:0 Stimmen) empfohlen, die Verpflichtung für Notare zu streichen. Dem ist der Deutsche Bundestag nicht gefolgt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist aber insofern folgerichtig, als Notare nicht anders behandelt werden als Gerichte, weil sie wie diese staatliche Aufgaben der Rechtspflege ausführen. Die Gesetzmäßigkeit der Gebührenerhebung durch Notarinnen (§ 125 GNotKG, § 17 Abs. 1 BNotO) ist deshalb besonders wichtig. Nur richtige Kostenberechnungen können Grundlage der notariellen Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung sein.

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