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Häufige Fragen

Auf diesen Seiten finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Notarkostenrecht. Die Themen sind in vier Bereiche - Immobilienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Familien- und Erbrecht sowie Sonstiges - gegliedert.

Informationen finden Sie auch im Kurzlexikon zum GNotKG.

Notarkosten und Umsatzsteuerwechsel

Die mit Abstand häufigste Frage dreht sich um Notarkosten bei "vorzeitiger Beendigung", also wenn es nicht zur Beurkundung gekommen ist.

1. Wer ist Kostenschuldner bei vorzeitigen Beendigung?

Notarkosten schuldet, wer

  • den Beurkundungsauftrag erteilt hat. Das kann auch durch einen Vertreter geschehen: Beispielsweise handelt ein Makler regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern für seinen Kunden. Dann wird der Kunde Beteiligter des Beurkundungsverfahrens und damit auch Kostenschuldner.
  • einem laufenden Beurkundungsverfahren beitritt, beispielsweise durch Änderungswünsche zum Entwurf oder Vereinbarung eines Beurkundungstrermins. Nach der Rechtsprechung reicht die bloße Bitte um Verlegung eines bereits vereinbarten Beurkundungstermins nicht aus.

Bei mehreren Kostenschuldnern (zB Verkäufer und Käufer) kann der Notar jeden auf die vollen Kosten in Anspruch nehmen. In der Praxis ist es üblich, denjenigen Kostenschuldner zu belasten, der auch bei Beurkundung die Kosten zu tragen hätte.

2. Wie hoch sind die Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung?

  • Hat der Notar noch nicht beraten und keinen Entwurf gefertigt, fallen Kosten in Höhe von 20 Euro an (Nr. 21300 KV GNotKG).
  • Hat der Notar in der Angelegenheit persönlich beraten, erhebt er die Beratungsgebühren (Nr. 21301 KV GNotKG).
  • Wurde bereits ein Entwurf gefertigt, entstehen höhere Kosten nach Nr. 21302 ff. KV GNotKG:
    • Hatte der Notar den Entwurf vollständig gefertigt, sind die Kosten der vorzeitigen Beendigung genauso hoch wie die Beurkundungsgebühr. Bei einem Kaufvertrag fällt dann bspw. 2,0-Gebühr nach Nr. 21302 KV iVm §§ 97, 47, 92 Abs. 2 GNotKG an, und zwar aus dem Wert des Kaufvertrags, also regelmäßig aus dem kaufpreis.
    •  War der Entwurf im Zeitpunkt der Rücknahme des Beurkundungsauftrags noch nicht vollständig, muss der Notar bei der Festsetzung des Gebührensatzes Ermessen ausüben.
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